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Rechtsanwalt Martin Lossau ist bereits seit mehreren Jahren im Familien- und Erbrecht tätig und hat auch die Fachanwaltslehrgänge Familienrecht und Erbrecht erfolgreich absolviert.
Seit 2012 ist Rechtsanwalt Lossau Mitarbeiter der Sozietät Mauersberger & Kollegen und bearbeitet ausschließlich familien- und erbrechtliche Mandate.
Was kostet eine Beratung bei Rechtsanwalt Lossau?
Unsere Kanzlei in Falkensee:
Bahnhofstraße 52, 14612 Falkensee
Tel: 03322/242687
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Erste Schritte bei einer Trennung
Bei vielen Mandanten besteht Unsicherheit, wie man sich im Falle der Trennung verhalten soll. Sucht man einen Rechtsanwalt auf, wie findet man den richtigen Rechtsanwalt, was kostet dieser, was löst ein Besuch beim Rechtsanwalt aus, ist die Trennung damit endgültig…? (mehr …)
Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, ohne seinen Urlaub vollständig genommen zu haben, hat er einen Anspruch darauf, dass ihm anstelle des Urlaubs eine Urlaubsabgeltung gezahlt wird.
Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juni des Jahres, besteht der Urlaubsanspruch anteilig mit 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat.
Dauert die Beschäftigung hingegen länger als bis zum 30. Juni entsteht der volle Urlaubsanspruch unabhängig davon, wann genau der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet. Hat der Arbeitnehmer zB. einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen, davon aber erst 10 Tage genommen und erfolgt eine Kündigung im Juli, muss der Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung noch für 20 Tage zahlen.
Am 22.04.2009 hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch bei mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit besteht ( 56 Ca 21280/08). Nach der Rechtsprechung des EuGH verfällt der Anspruch nicht, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt ist (EuGH [20.01.2009]). Dies gilt jedenfalls für den gestzlichen Mindesturlaub von 4 Wochen. Hinsichtlich des darüberhinausgehenden Urlaubs ist grundsätzlich eine Verfallklausel in Arbeits- oder Tarifverträgen denkbar.
Ansprechpartner in Falkensee:
Falkensee befindet sich im Amtsgerichtsbezirk Nauen. Für die Scheidung von Eheleuten, die ihre gemeinsame Ehewohnung in Falkensee hatten, ist also das Amtsgericht Nauen zuständig.
Die Kanzleiräume der Rechtsanwaltskanzlei Mauersberger*, Brehmel, Traupe (*Fachanwalt Familienrecht) in Falkensee befinden sich zentral gelegen in der Bahnhofstraße 52 gegenüber von der Stadthalle.
Zuständig für Scheidungsangelegenheiten in Falkensee sind Rechtsanwalt Karsten Mauersberger (Fachanwalt Familienrecht) und Rechtsanwältin Stefanie Karpa.
Das Sekretariat in Falkensee ist telefonisch erreichbar unter 03322/242687.
Den Scheidungsantrag können Sie hier auch online stellen: Rechtsanwalt Scheidung
Ist eine Eigentumswohnung oder ein Haus vorhanden, muss sich der Eigentümer, der darin wohnt, im Rahmen der Unterhaltsberechnung als Einkommen einen sogenannten Wohnvorteil anrechnen lassen. Dadurch wird berücksichtigt, dass auf Grund der Mietersparnis für eine Mietwohnung mehr Einkommen für den übrigen Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Häufig ist die eigene Immobilie über einen Kredit finanziert und die Kreditzahlungen werden vom Wohnvorteil abgezogen. Ob hierbei die gesamte monatliche Rate berücksichtigt werden kann, richtet sich auch danach, wie hoch Zins- und Tilgungsanteil jeweils sind.
Umstritten war in der Vergangenheit die Frage, ob und inwieweit verbrauchsunabhängige Kosten des Hauses abgezogen werden können. Hierüber hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.05.2009 entschieden.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass solche Kosten nur dann abgezogen werden können, wenn es sich um nicht umlagefähige Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung handelt. Die Frage der Abzugsfähigkeit richtet sich also danach, ob die entsprechenden Kosten bei einem Mietverhältnis vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden können.
Aufgrund der Weltwirtschaftskrise sehen sich gerade jetzt Erben häufig mit der Situation konfrontiert, dass nach dem Erbfall einige Zeit vergeht, bis sie über ein Wertpapierdepot tatsächlich verfügen dürfen, dieses Depot in der Zwischenzeit aufgrund von Kursverlusten jedoch stark an Wert verloren hat. Obwohl der Erbe dann letztendlich über ein Depot mit einem geringeren Wert verfügen kann, muss er grundsätzlich die Erbschaftssteuer für den Wert entrichten, den die Wertpapiere am Todestag des Erblassers hatten, da klar geregelt ist, dass dieser Tag der Stichtag für die Berechnung der Erbschaftssteuer ist. Selbst wenn der Erbe wegen der Anordnung einer Testamentsvollstreckung zunächst nicht über das Wertpapierdepot verfügen und auf einen zwischenzeitlich eingetretenen Wertverlust nicht reagieren konnte, ist der Todestag der maßgebliche Stichtag. In derartigen Fällen kann lediglich auf die Nachsicht des Finanzamtes gehofft werden, wenn eine Besteuerung nach dem gesetzlich vorgesehenen Stichtag insbesondere unter dem Aspekt der verfassungsmäßigen Erbrechtsgarantie unverhältnismäßig wäre.
Hat der Erblasser jedoch dem oder den Erben eine über seinen Tod hinaus geltende Bankvollmacht erteilt, können die Erben auch auf fallende Kurse schnell reagieren und den Schaden begrenzen.
Ein Verkehrsteilnehmer der damit rechnen kann, dass er aufgrund entgegenkommenden Verkehrs vor einem Wendemanöver auf Straßenbahnschienen, welche in der Mitte der Straße verlegt sind, eine gewisse Zeit warten muss, haftet bei einem Unfall mit einer sich von hinten näherenden Straßenbahn zum überwiegenden Teil. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 26.2.2009 entschieden. Eine Autofahrerin wollte wenden und musste dabei auf den in der Mitte der Straße verlaufenden Straßenbahnschienen warten. Es kam zum Unfall mit einer von hinten heranfahrenden Straßenbahn.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts hätte die Autofahrerin erkennen müssen, dass sich die Straßenbahn nähern würde. In einem solchen Fall hätte sie weder die Schienen überqueren noch auf ihnen halten dürfen. Da die Verkehrsbetriebe aber auch nicht nachweisen konnten, dass die Autofahrerin sehr dicht vor der Straßenbahn auf die Schienen gefahren sei, haften sie jedoch zu 30 Prozent mit.
Können sich die Eheleute auf Grund einer Trennung/Scheidung nicht über den Verbleib der gemeinsamen Haushaltsgegenstände einigen, muss vor dem Familiengericht ein Haushaltsverteilungsverfahren eingeleitet werden.
Gemäß §§ 203 Abs. 2, 206 FamFG soll ein entsprechender Antrag folgenden Inhalt haben:
– Angabe der Ggenstände, deren Zuteilung begehrt wird
– Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände und deren genaue Bezeichnung
Im Falle eines Auszuges aus der Ehewohnung empfiehlt es sich, eine vollständige Inventarliste zu erstellen. Anderenfalls dürfte es schwierig sein, in einem späteren Haushaltsteilungsverfahren, eine Aufstellung allein aus der Erinnerung heraus zu fertigen.
Das Gericht hat den Hausrat nach folgenden Kriterien zu verteilen:
– Wohl der im Haushalt lebenden Kinder
– Lebensverhältnisse der Ehegatten
– andere Gründe der Billigkeit
Beachte: Nach neuem Recht sind alle Haushaltsgegenstände, die während des Zusammenlebens angeschafft wurden, Eigentum beider Ehegatten. Die Vorschrift, wonach Gegenstände, die als Ersatz für bisherigen Hausrat angeschafft wurden, als Alleineigentum desjenigen anzusehen sind, der Alleineigentümer der alten Gegenstände war, gilt nicht mehr.
Ausnahmsweise kann auch ein Gegenstand im Alleineigentum eines Ehegatten, dem Anderen zugewiesen werden. In diesem Fall kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden.
Beachte: Im Haushaltsteilungsverfahren werden immer nur Gegenstände berücksichtigt, die vor der Trennung erworben wurden. Was die Ehegatten nach der Trennung für den neuen Haushalt erwerben muss selbstverständlich nicht geteilt werden.
Es besteht vielfach Unkenntnis darüber, ob man seine Fahrerlaubnis auch aufs Spiel setzt, wenn man alkoholisiert Fahrrad fährt.
Hierbei ist die strafrechtliche Ahndung von der gegebenenfalls sich anschließenden verwaltungsrechtlichen Eignungsprüfung der Fahrerlaubnisbehörde zu unterscheiden. In einem strafrechtlichen Verfahren wegen der Ahndung eines Trunkenheitsdeliktes ist eine Fahrerlaubnisentziehung nicht möglich. Das Gesetz sieht hier nämlich vor, dass die Tat mittels eines Kraftfahrzeuges begangen werden muss. Hierzu zählen Fahrräder nicht. Für Fahrradfahrer gilt also per Gesetz nicht der gleiche Maßstab wie fpr einen Autofahrer.
Dennoch kann bei sehr starker Alkoholisierung auch das Fahrradfahren Konsequenzen nach sich ziehen. Es kann sich im Einzelfall der Verdacht ergeben, dass seitens des Betroffenen aufgrund einer Alkoholproblematik generell keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht. Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei entsprechendem Verdacht berechtigt, die grundsätzliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu prüfen. Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit, muss sie weitere Maßnahmen ergreifen. Dies wird zunächst in der Anordnung der Beibringung eines Medizinisch-Psychologischen Gutachtens bestehen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat erst kürzlich wieder bestätigt, dass ab einer Promillegrenze von 1,6 auch bei Radfahrern grundsätzlich Eignungszweifel bestehen und deshalb die Anordnung einer solchen MPU gerechtfertigt ist.
Ehegatten-Einkommensteuer-Zusammenveranlagung
Ehegatten können sich nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagen lassen. Erzielt einer der Ehegatten ein höheres Einkommen als der andere Ehegatte, führt die Zusammenveranlagung zu einer Steuerersparnis.
Nach der Trennung stellt sich die Frage, ob eine Zusammenveranlagung noch möglich und sinnvoll ist und welche Lohnsteuerklassen gewählt werden sollen. Nach § 26 EStG ist eine Zusammenveranlagung nur dann möglich, wenn die Ehegatten nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes dauernd getrennt leben. Das letzte Mal ist eine Zusammenveranlagung also in dem Jahr möglich, in welchem die Trennung erfolgt ist. In diesem Jahr können die Eheleute die Lohnsteuerklassen beibehalten und sich so veranlagen lassen, wie dies auch vor der Trennung der Fall war. (mehr …)