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Drohung des Arbeitgebers – Aufhebungsvertrag

Veröffentlicht am 15. Mai 2010

Aufhebungsvertrag nach Drohung durch den Arbeitgeber

Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer damit droht, ihm eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, um ihn dazu zu zwingen einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, muss dies nicht immer widerrechtlich sein.

Hierzu gilt:

Die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung ist dann nicht widerrechtlich, wenn sich der betroffene Arbeitnehmer so falsch verhalten hat, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist. Ob die Vorwürfe des Arbeitgebers tatsächlich zutreffen, muss nicht bewiesen sein. Es genügt, wenn dem Arbeitgeber hinreichende Hinweise auf das falsche Verhalten seines Arbeitnehmers vorliegen.

Dies hat das Landesarbeitsgericht so in seinem Urteil vom 08.12.2009 entschieden.

In einem solchen Fall  muss der betroffene Arbeitnehmer beweisen, dass er durch die Drohung zum Unterschreiben des Aufhebungsvertrages genötigt wurde.

Eine Nötigung in diesem Sinne kann aber nicht vorliegen, wenn das falsche Verhalten des betroffenen Arbeitnehmers so gewaltig ist, dass eine außerordentliche Kündigung ohne weiteres gerechtfertigt wäre. Ein solches falsches Verhalten des Arbeitnehmers kann zum Beispiel sein:

  • Beleidigungen
  • Körperverletzungen
  • Sachbeschädigungen am Arbeitsplatz

In einem sich auf Grund eines solchen Sachverhalts ergebenden Arbeitsrechtsstreit geht es oftmals vor allem darum, wer was beweisen kann. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen, um nicht bereits im Vorfeld eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens schwerwiegende Fehler zu begehen.

Arbeitsrecht-Außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages

Veröffentlicht am 20. April 2010

Arbeitsrecht-Außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages

Kündigt ein Mitarbeiter schriftlich außerordentlich, kann er sich später nicht darauf berufen, die Kündigung sei unwirksam (BAG, Urt. v. 12.3.2009 – 2 AZR 894/07).

Weil sein Arbeitgeber mit den Gehaltszahlungen in Verzug war, kündigte ein Arbeitnehmer fristlos.

In einem späteren arbeitsgerichtlichn Verfahren gegen die vermeintliche Rechtsnachfolgerin des Arbeitgebers berief er sich darauf, dass die Kündigung unwirksam sei weil kein wichtiger Grund vorgelegen habe und weiteres Gehalt gezahlt werden müsse.  Die Beklagte hingegen stellte sich auf den Standpunkt, dass zum einen ein Betriebsübergang nicht vorliegen würde und zum anderen das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung beendet sei.

Die Klage wurde insoweit abgewiesen. Will sich ein Arbeitnehmer darauf berufen, dass seine zuvor selbst ausgesprochene Kündigung unwirksam sei, verstößt dies gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens.

Kuendigungsfrist für Arbeitnehmer

Veröffentlicht am 4. Juni 2009

Kündigungsfrist für Arbeitnehmer

Angesichts der immer wieder anzutreffenden Unsicherheit der Arbeitnehmer bezüglich der Fristen für eine Eigenkündigung soll dieser Beitrag kurz auf diese Problematik eingehen. Während das Bürgerliche Gesetzbuch die Fristen für die arbeitgeberseitige Kündigung je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit staffelt, bleibt es für die Kündigung durch den Arbeitnehmer unabhängig vom zeitlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich bei einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, § 622 Abs. 1 BGB.

Es ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass von diesen gesetzlich geregelten Kündigungsfristen abgewichen werden kann. Dies kann einerseits durch einen Tarifvertrag geschehen, andererseits können (auch nicht tarifgebundene) Arbeitsvertragsparteien die Geltung abweichender Kündigungsfristen vereinbaren, z. B. durch Bezugnahme auf tariflich geregelte Fristen. Nur darf für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere Frist als für die arbeitgeberseitige Kündigung gelten.

Im Zweifelsfalle sollte anwaltlicher Rat bezüglich der einzuhaltenden Fristen eingeholt werden.

Kündigung der Arbeit bei Schwangerschaft

Veröffentlicht am 9. April 2009

Kündigung der Arbeit bei Schwangerschaft

Im Falle einer Schwangerschaft und bis zu vier Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber unzulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft bzw. Entbindung Kenntnis hat oder zumindest innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung nachträglich Kenntnis erhält.

Wird trotz allem eine Kündigung ausgesprochen, sollte umgehend ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, der die nötigen fristwahrenden Schritte einleiten wird.

Eigenbedarf-Kündigung kann treuwidrig sein

Veröffentlicht am 23. März 2009

Eine Eigenbedarfskündigung verstößt gegen Treu und Glauben, ist also unberechtigt, wenn der „Eigenbedarf“ schon bei Abschluss des Mietvertrages vorlag oder vorhersehbar war. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG WM 89,114) spricht von einem widersprüchlichen Verhalten, wenn der Vermieter die Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entschlossen ist oder zumindest erwägt, die Wohnung selbst oder für Angehörige in Gebrauch zu nehmen. Ist z.B. voraussehbar, dass die Vermieterkinder demnächst eigenen Wohnraum beanspruchen werden, muss der Vermieter seinenMieter hierüber auklären und/oder einen Zeitmietvertrag abschließen. Der Vermieter muss mit seinen volljährigen Kinder also abklären, ob in absehbarer Zeit Wohnraumbedarf der Kinder entstehen kann, bevor er die Wohnung vermietet.

Gleichwohl muss der Vermieter nicht alle nur denkbaren Risiken berücksichtigen, zB. wenn seine Kinder unerwartet für Nachwuchs sorgen und aus diesem Grunde mehr Wohnraum benötigen.

Nicht vorhersehbar ist auch, wenn nach Vertragsschluss beim Vermieter oder seinen Angehörigen berufliche Veränderungen eintreten und aus diesem Grunde die Wohnung benötigt wird (BVerfG 94,134).

Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug

Veröffentlicht am

Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges ist gemäß §§ 543, 569 BGB in zwei Fällen möglich:

– wenn der Mieter an zwei aufeinander folgenden Terminen mit mehr als einer Monatsmiete im Zahlungsverzug ist,

– wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten oder mehr in Verzug ist.

Dabei sind vereinbarte Nebenkostenvorauszahlungen grundsätzlich Bestandteil der Miete  und daher in die Berechnung des für die Kündigung erforderlichen Rückstandes einzubeziehen. Unberücksichtigt bleiben hingegen Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen und Schadenersatzforderungen des Vermieters z.B. wegen der Beschädigung der Wohnung.

Wichtig zu wissen ist, dass der Vermieter den Mietrückstand vor dem Ausspruch der fristlosen Kündigung grundsätzlich nicht einmal mitteilen, geschweige denn zur Zahlung anmahnen muss.

Kündigung-Anspruch auf Abfindung

Veröffentlicht am 13. März 2009

Kündigung-Anspruch auf Abfindung

Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es nur im Ausnahmefall. Grundsätzlich kann bei einer Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber lediglich geltend gemacht werden, dass die Kündigung unwirksam ist und somit das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Praxis hat sich jedoch dahinghend entwickelt, dass die überwiegende Anzahl der Streitigkeiten um eine Kündigung mit der Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber endet. Deshalb sollte bei Ausspruch einer Kündigung immer sofort ein Rechtsanwalt konsultiert werden. Voraussetzung für einen erfolgreichen Rechtsstreit auf Zahlung einer Abfindung ist immer, dass auch die gesetzlichen Fristen und Formalien eingehalten werden. Es ist sehr ärgerlich, wenn der Rechtsanwalt darauf hinweisen muss, dass nur wegen der Verspätung keine Erfolgsaussichten mehr bestehen.

Kündigung-Abfindung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich

Veröffentlicht am 9. März 2009

Kündigung-Abfindung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich
Das Bundessozialgerichts hat am 3. März 2009 ent­schieden, dass eine in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vorgesehene Ab­findung bei der Berechnung von Arbeitslosen­geld II als Einkommen leistungsmindernd berücksichtigt werden muss.
In einem Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht wurde im April 2005 ein Vergleich geschlossen. Danach hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, eine Abfindung für den Verlust des Arbeits­platzes in Höhe von 6.500 Euro zu zahlen. Auf diesen Abfindungs­anspruch zahlte der Arbeitgeber erst im Oktober und November 2006 Beträge über 1.750 Euro und 2.000 Euro, nachdem der Kläger die Zwangsvollstreckung einleiten musste.

Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts muss der Grundsicherungsträger die Ab­findungsteil­zahlungen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als Einkommen bedarfs­mindernd berücksichtigen. Hierzu hat das Gericht unter anderem ausgeführt, dass der Arbeitgeber die Abfindung zahle, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren hat und sich der Arbeitgeber zur Abfindungszahlung verpflichtet hat. Dem Arbeitgeber sei es aber gleichgültig, wie der Empfänger die Zahlung verwendet. Deshalb sei  die Abfindung keine zweckbestimmte Leistung und genauso wie jedes andere Einkommen zu berücksichtigen.

AZ: B 4 AS 47/08 R

Mietrecht-Kündigung-Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht

Veröffentlicht am 27. Februar 2009

Fachanwalt Mietrecht

Mietrecht-Kündigung-Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht

Ein formularmäßig erklärter, einseitiger Verzicht des Mieters von Wohnraum auf sein ordentliches Kündigungsrecht benachteiligt den Mieter nicht unangemessen, wenn der Kündigungsausschluss zusammen mit einer zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung beträgt. Ein solcher Kündigungsausschluss ist wirksam und der Mieter daher an ihn gebunden ( BGH, Urteil vom 12.11.2008,Az: VIII ZR 270/07).