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Heizkosten: Kuerzungsrecht nach der Heizkostenverordnung
Nach der Heizkostenverordnung muss der Vermieter grundsätzlich bis auf wenige Ausnahmefälle beschränkt verbrauchsabhängig abrechnen. Tut er dies nicht, haben die Mieter das Recht, von den auf sie entfallenden Heiz- und Warmwasserkosten, die sie laut Abrechnung des Vermieters zahlen sollen, pauschal 15 % abzuziehen.
Dieses Kürzungsrecht steht dem Mieter immer dann zu, wenn entgegen den Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Beispiele hierfür sind:
– Vermieter weigert sich, die Wohnung oder einzelne Räume mit Erfassungsgeräten auszustatten
– Vermieter lässt die vorhandenen Erfassungsgeräte nicht ordnungsgemäß ablesen
– Die Verbrauchsanzeige des Erfassungsgerätes ist wegen Fehlmontage oder Batterieausfall unbrauchbar
– Die eichpflichtigen Wärmezähler sind nach Ablauf der Eichfrist weiter betrieben worden
Wird die Heizkostenabrechnung nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch erstellt, muss der Mieter selbstverständlich auch keine Kosten der Verbrauchserfassung zahlen.
Mieterhöhung nach Mietspiegel Berlin-Mieterhöhung ohne Mietspiegel-Falkensee-Velten (mehr …)
Mietrecht-Parkettboden-Wer muss diesen abschleifen und versiegeln?
Einen in einer Wohnung mitvermieteten Fußbodenbelag aus Parkett, Laminat oder einem ähnlichen Material muss der Mieter selbstverständlich während der Mietdauer sorgsam behandeln und auch angemessen pflegen.
Im Laufe der Mietzeit wird ein derartiger Fußbodenbelag jedoch selbst bei guter Pflege regelmäßig durch Gebrauchsspuren und Verfärbungen unansehnlich. Ein Bodenbelag aus Parkett ist erfahrungsgemäß alle 15 bis 20 Jahre abzuschleifen und neu zu versiegeln (LG Wiesbadeb WM 91,540). Dies ist jedoch Aufgabe des Vermieters. Eine Formularklausel im Mietvertrag, die diese Arbeiten dem Wohnungsmieter auferlegt, ist unwirksam (OLG Düsseldorf WM 2003,621).