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Alkohol Fahranfänger

Veröffentlicht am 10. September 2010

Alkohol Fahranfänger

Das Straßenverkehrsgesetz verbietet Fahranfängern das Führen von Fahrzeugen unter der Wirkung alkoholischer Getränke. Allgemein wird für Fahranfänger von einem generellen Fahrverbot unter Alkohoholeinwirkung ausgegangen. Nach der Gesetzesbegründung steht ein Betroffener aber nur dann „unter der Wirkung“ von Alkohol, wenn der aufgenommene Alkohol zu einer Veränderung physischer oder psychischer Funktionen führen kann und in einer nicht nur völlig unerheblichen Konzentration im Körper vorhanden ist (BT-Drucks. 16/5047, S 9).

Nicht jeder Alkoholwert erfüllt somit den Tatbestand. Nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann nämlich erst ab 0,2 Promille von einer solchen Wirkung ausgegangen werden. Gegegebenfalls kann dieser Wert aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls, wie z.B. der körperlichen Konstitution sogar noch höher liegen.

So hat beispielsweise das Amtsgericht Herne mit Urteil vom 17.12.2008 einen Fahranfänger unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen bei einem Alkoholisierungsgrad von 0,26 Promille freigesprochen.
Es soll aber gleichzeitig davor gewarnt werden, in dem Wissen um derartige Urteile Alkohol zu konsumieren, da in keinem Falle der konkrete Alkoholisierungsgrad vorher selbst ermittelt werden kann.

Geschwindigkeitsmessung – Poliscan 1 km/h zusätzliche Toleranz

Veröffentlicht am 26. November 2009

Geschwindigkeitsmessung  – Poliscan 1 km/h zusätzliche Toleranz

Bei dem Meßgerät Poliscan der Firma Vitronic handelt es sich um ein relativ neues Lasermessgerät. Dies wird von den Bußgeldbehörden als neue Wunderwaffe gefeiert. Vermehrt gibt es aber auch kritische Stimmen. So hat das Amtsgericht Freiburg, nachdem der in Deutschland auf diesem Gebiet anerkannte Sachverständige Löhle ein mündliches Gutachten erstattet hat, in welchem er zu dem Ergebnis kam, dass zu der üblichen Gerätetoleranz von 3 km/h zumindest 1 weiterer km/h abgezogen werden muss um mögliche  Fehlerquuellen auszugleichen, den Betroffenen lediglich wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h und nicht wie im Bußgeldbescheid vorgeworfen, um 26 km/h verurteilt. (Urteil vom 30.09.2008 Az.: 37 Owi 530 Js 19804/09 – AK 1338/09)

Dies ersparte dem Betroffenen  2 Punkte im Verkehrszentralregister.

Geschwindigkeitsmessung mit Poliscan

Veröffentlicht am 23. November 2009

Geschwindigkeitsmessung mit Poliscan

Das Poliscan Geschwindigkeitsmeßgerät der Firma Vitronic wird als neue Wunderwaffe gefeiert. Es handelt sich bei diesem Messgerät im Prinzip um ein Lasermessgerät, welches auf einer neuen Technologie in Form eines so genannten LIDAR-Messkopfes (Light Detection and Ranging) beruht. Mit diesem Gerät soll es zum Beispiel zuverlässig möglich sein, auch bei dichtem Verkehr und mehrere Fahrspuren gleichzeitig zu messen.

Mittlerweile mehren sich aber auch kritische Stimmen. Problematisch ist vor allem, dass nicht exakt nachvollzogen und überprüft werden kann, wie z.B. der Auswerterahmen zustande kommt. Es kann sein, dass die Messung vollkommen korrekt ist, dies lässt sich aber nicht zweifelsfrei überprüfen.

Aus diesem Grund hat beispielsweise das Amtsgericht Mannheim am 21.01.2009 erstmals ein Verfahren mit diesem Geschwindigkeitsmeßgerät eingestellt (Aktenzeichen: 29 Owi 508 Js 23058/2008).

Die weitere Entwicklung, insbesondere die Reaktion anderer Amtsgerichte bleibt abzuwarten.

Verkehrsrecht – Beweisvideos verfassungswidrig?

Veröffentlicht am 6. November 2009

Verkehrsrecht – Beweisvideos verfassungswidrig?

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit Beschluss vom 11.08.2009 mit der Frage zu beschäftigen, ob die Verwertung von Videoaufzeichnungen zur Ahndung eines Verkehrsverstoßes gegen das Recht auf informelle Selbstbestimmung verstößt.

Im konkreten Fall wurde in Mecklenburg Vorpommern auf der A 19 mit dem Verkehrskontrollsystem VKS eine Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt. Ein Betroffener wandte sich gegen die Verwertbarkeit der Messung, da die Videoaufzeichnung des Verkehrsverstoßes mangels konkreten Tatverdachts ohne ausreichende Rechtsgrundlage erfolgt sei. Nachdem er weder vor dem Amtsgericht noch dem Oberlandesgericht Erfolg hatte, zog er vor das Bundesverfassungsgericht. Dieses hat ausgeführt, dass durch derartige Videoaufzeichnungen das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung eingeschränkt sein kann. Insofern bedarf es in jedem Fall einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche existiert in Mecklenburg Vorpommern nicht. Die Polizei stützte ihre Handlung auf einen Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg Vorpommern. Diesen Erlass erachtete das Bundesverfassungsgericht als nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es einer gesetzlichen Grundlage und nicht lediglich einer Verwaltungsvorschrift. Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Dieses muss nun neu entscheiden, ob aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgt.

Unterhaltsverfahren-Ablauf

Veröffentlicht am 28. Mai 2009

Unterhaltsverfahren-Ablauf

In der Beratung wird der Rechtsanwalt häufig vom Mandanten gefragt, wer den Unterhalt bestimmt, bzw. ob man an die Berechnung des Anwaltes gebunden ist.

Hierzu folgende Antwort:

Ein Rechtsanwalt ist zwar Organ der Rechtspflege, vertritt aber immer ausschließlich die Interessen seines Mandanten. Deshalb muss die “Gegenseite”den vom Rechtsanwalt berechneten Unterhaltsanspruch selbstverständlich auch nicht sofort anerkennen. Es besteht die Möglichkeit, einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieser prüft die Berechnung des Kollegen und führt eine eigene Berechnung durch.

Im Rahmen einer Unterhaltsberechnung können sich Fragen stellen, die man abhängig von der jeweils vertretenen Rechtsauffassung unterschiedlich beantworten kann. Manchmal geht es auch um eine Abwägung, bei der es darauf ankommt, alle Argumente auszutauschen um sodann eine angemessene Lösung zu finden.

Ein einfaches Beispiel hierzu ist die Frage, wie Kreditverpflichtungen zu berücksichtigen sind, wenn es z.B. um die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Unterhaltsverpflichteten geht.

Der Unterhaltsverpflichtete wird die Auffassung vertreten, dass er ein neues gutes Auto unbedingt benötigt, um zur Arbeit zu gelangen. Der Unterhaltsberechtigte wird sagen, dass ja schließlich die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist und deshalb der Autokredit völlig unangemessen ist.

In der täglichen anwaltlichen Praxis stellen sich immer wieder neue Probleme dieser Art. Kommt man deshalb außergerichtlich nicht auf einen Nenner, bleibt letzendlich nur der Weg zum Gericht.

Zuständig hierfür ist in erster Instanz das Amtsgericht – Familiengericht -.

Aber auch der Richterspruch in der ersten Instanz muss nicht abschließend sein. Möglich ist eine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts, was dann bedeuten würde, dass sich das Oberlandesgericht mit der Unterhaltsfrage befassen muss.

Spätestens mit einem Urteil des Oberlandesgerichts oder mit einem dort geschlossenen Vergleich ist dann aber die Sache meistens erledigt. Für eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof müssen ganz besondere Voraussetzungen vorliegen, was in aller Regel nicht der Fall ist.

Lohnkürzung

Veröffentlicht am 7. April 2009

Lohnkürzung

Welchen Lohn der Arbeitnehmer verlangen kann, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Die Lohnzahlung ist eine vertragliche Pflicht des Arbeitgebers und darf deshalb nicht einseitig gekürzt werden.   Will der Arbeitgeber für die Zukunft die  Arbeitsbedingungen bzw. die Höhe der Lohnzahlung ändern, geht das nur im Wege einer Änderungskündigung. Hierbei sind die Kündigungsfristen zu beachten, wie sie auch für eine Beendigungskündigung des Arbeitsverhältnisses gelten. Vom Arbeitsgericht kann man überprüfen lassen, ob die Änderung rechtmäßig ist.

Scheidung Velten

Veröffentlicht am 4. April 2009

Scheidung Velten

Velten befindet sich im Gerichtsbezirk Oranienburg. Zuständig ist das Amtsgericht Oranienburg.

Unser Büro in Velten befindet sich in der Rosa-Luxemburg-Str. 21 (Ecke Am Kuschelhain).

Telefonisch erreichbar ist die Kanzlei Velten unter 03304/204953.

Im Sekretariat werden Sie betreut von Frau Güttler.

Den Scheidungsantrag können Sie hier auch online stellen: Rechtsanwalt Scheidung

Anfahrtskizze Kanzlei Velten:

Routenberechnung und große Kartenansicht

Verkehrsrecht-Umwandlung eines Fahrverbotes

Veröffentlicht am 25. März 2009

Verkehrsrecht-Umwandlung eines Fahrverbotes

Häufig werde ich in Bußgeldverfahren mit der Frage konfrontiert, ob die Umwandlung eines Fahrverbotes in eine erhöhte Geldbuße möglich ist.

Dies wir teilweise regional sehr unterschiedlich gehandhabt. Ein einfaches „freikaufen“ ohne weitere besondere hinzukommende Umstände ist aber nicht in der Regel nicht möglich. Grundsätzlich wird von der Rechtsprechung verlangt, dass bei Vollstreckung des Fahrverbotes unzumutbare Härten eintreten. Anerkannt ist zum Beispiel, dass der drohende Verlust des Arbeitsplatzes eine solche Härte darstellt. Dies muss aber auch konkret nachgewiesen werden und insbesondere auch dargelegt werden, dass ein zusammenhängender Urlaub von 4 Wochen nicht möglich ist und auch die Einstellung eines Fahrers für diesen Zeitraum nicht zu finanzieren ist.

Das Fahrverbot soll als besondere Rechtsfolge auch Einschnitte mit sich bringen. Es soll aber nicht zur Existenzvernichtung führen.

In der Regel wird, soweit auf das Fahrverbot verzichtet werden kann, die Regelgeldbuße verdoppelt.

Verkehrsrecht-Bußgeldkatalog-neu

Veröffentlicht am 3. März 2009

Verkehrsrecht-Bußgeldkatalog-neu

Bekanntlich ist zum 01.02.2009 ein neuer Bußgeldkatalog in Kraft getreten, der zum Teil empfindlich höhere Geldbußen vorsieht. Taten die jedoch vor dem 01.02.2009 begangen wurden, werden noch nach dem alten Bußgeldkatalog geahndet. Dies gilt auch dann, wenn der Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erst nach dem 01.02.2009 verschickt wird. Es gilt hier das Tattagsprinzip.

Verkehrsrecht-Bußgeldbescheid-Einspruch-Rechtsmittelfrist

Veröffentlicht am

Verkehrsrecht-Bußgeldbescheid-Einspruch-Rechtsmittelfrist

Da es immer wieder zu Mißverständnissen kommt zur Klarstellung: Die Einspruchsfrist (Rechtsmittelfrist) um gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen beträgt 2 Wochen. Keinesfalls, wie ich immer mal wieder gefragt werde, 14 Werk- oder 14 Arbeitstage.

Die Frist wird ausschließlich in Wochen berechnet. Es gibt lediglich eine Besonderheit: Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.