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Verkehrsrecht – Radfahren und Alkohol

Veröffentlicht am 18. Juni 2011

Es besteht vielfach Unkenntnis darüber, ob man seine Fahrerlaubnis auch aufs Spiel setzt, wenn man alkoholisiert Fahrrad fährt.

Hierbei ist die strafrechtliche Ahndung von der gegebenenfalls sich anschließenden verwaltungsrechtlichen Eignungsprüfung der Fahrerlaubnisbehörde zu unterscheiden. In einem strafrechtlichen Verfahren wegen der Ahndung eines Trunkenheitsdeliktes ist eine Fahrerlaubnisentziehung nicht möglich. Das Gesetz sieht hier nämlich vor, dass die Tat mittels eines Kraftfahrzeuges begangen werden muss. Hierzu zählen Fahrräder nicht. Für  Fahrradfahrer gilt also per Gesetz nicht der gleiche Maßstab wie fpr einen Autofahrer.

Dennoch kann bei sehr starker Alkoholisierung auch das Fahrradfahren Konsequenzen nach sich ziehen. Es kann sich im Einzelfall der Verdacht ergeben, dass seitens des Betroffenen aufgrund einer Alkoholproblematik generell keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht. Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei entsprechendem Verdacht berechtigt, die grundsätzliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu prüfen. Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit, muss sie weitere Maßnahmen ergreifen. Dies wird zunächst in der Anordnung der Beibringung eines Medizinisch-Psychologischen Gutachtens bestehen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat erst kürzlich wieder bestätigt, dass ab einer Promillegrenze von 1,6  auch bei Radfahrern grundsätzlich Eignungszweifel bestehen und deshalb die Anordnung einer solchen MPU gerechtfertigt ist.