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Urlaub nicht genommen-Urlaubsabgeltung

Veröffentlicht am 10. Mai 2013

Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, ohne seinen Urlaub vollständig genommen zu haben, hat er einen Anspruch darauf, dass ihm anstelle des Urlaubs eine Urlaubsabgeltung gezahlt wird.

Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juni des Jahres, besteht der Urlaubsanspruch anteilig mit 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat.

Dauert die Beschäftigung hingegen länger als bis zum 30. Juni entsteht der volle Urlaubsanspruch unabhängig davon, wann genau der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet. Hat der Arbeitnehmer zB. einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen, davon aber erst 10 Tage genommen und erfolgt eine Kündigung im Juli, muss der Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung noch für 20 Tage zahlen.

Am 22.04.2009 hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch bei mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit besteht ( 56 Ca 21280/08). Nach der Rechtsprechung des EuGH verfällt der Anspruch nicht, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt ist (EuGH [20.01.2009]). Dies gilt jedenfalls für den gestzlichen Mindesturlaub von 4 Wochen. Hinsichtlich des darüberhinausgehenden Urlaubs ist grundsätzlich eine Verfallklausel in Arbeits- oder Tarifverträgen denkbar.