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Mietrecht-Betriebskosten: Wirksamkeit der Abrechnung

Veröffentlicht am 14. Juni 2009

Mietrecht-Betriebskosten-Wirksamkeit der Abrechnung

Die Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung einerseits und deren inhaltlicher Richtigkeit andererseits richtet sich danach, ob der durchschnittliche Mieter in der Lage ist, die Art des Verteilerschlüssels der einzelnen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen (formelle Wirksamkeit). Ob die abgerechneten Positionen dem Ansatz oder der Höhe nach zu Recht bestehen oder sonstige Mängel der Abrechnung vorliegen betrifft stets nur die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung. Diese Unterscheidung ist beispielsweise entscheidend dafür ob eine Nachzahlung überhaupt fällig ist. Ist die Abrechnung schon formell fehlerhaft kann der Vermieter die Nachzahlung mangels Fälligkeit schon nicht verlangen (BGH,Urteil vom 19.11.2008,Az:VIII ZR 295/07).

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