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Abmahnung

Veröffentlicht am 26. Februar 2009

Die Abmahnung eines Arbeitnehmers hat im wesentlichen Beanstandungs- und Warnfunktion. So ist zum einen das konkret vorgeworfene Fehlverhalten nachvollziehbar und im einzelnen genau zu bezeichnen, ein allgemein gehaltener Vorwurf, wie z.B. mangelnde Teamfähigkeit ohne konkrete Ansatzpunkte ist nicht ausreichend. Hieraus folgt, dass dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden muss beanstandetes Verhalten in Zukunft zu ändern. Eine Kündigung wegen desselben Sachverhaltes neben einer Abmahnung ist somit unzulässig, erst im Wiederholungsfalle gleichartigen Pflichtverstosses denkbar. Zudem muss die Abmahnung deutlich auf eine Kündigung im Wiederholungsfalle hinweisen, die Androhung „arbeitsrechtlicher Konsequenzen“ allein ist unzureichend, in diesem Falle kann diese nicht mehr als Grundlage einer späteren Kündigung dienen.


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