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Anwaltszwang

Veröffentlicht am 29. April 2009

Scheidung-Anwaltszwang

Vor dem Familiengericht besteht in Scheidungssachen Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass eine Scheidung nicht ohne Anwalt durchgeführt werden kann. Allerdings kennt das Gesetz die sogenannte „einverständliche Ehescheidung“, bei der nur eine Partei vertreten ist. Die einverständliche Scheidung ist das, was die Mandanten in aller Regel meinen, wenn sie sagen, dass sie einen gemeinsamen Anwalt nehmen wollen.
Juristisch betrachtet ist die Vertetung von einem gemeinsamen Anwalt nicht möglich. Der Anwalt darf niemals tätig werden, wenn die Gefahr einer Interessenkollision besteht. Das heisst, der Anwalt darf nicht zwei Parteien vertreten, deren Interessen sich eventuell widersprechen könnten.
Jetzt könnte man einwenden, dass bei einer Scheidung beide das gleiche wollen. Dies ist jedoch nur bedingt richtig.
Zum einen muss bei jedem Scheidungsverfahren grundsätzlich (falls nicht durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen) der Versorgungsausgleich durchgeführt werden, bei dem der eine gegen den anderen einen Ausgleichsanspruch hat. Zum anderen können sich bei einer Scheidung sehr schnell Konflikte ergeben, bei denen die Interessen massiv miteinander kollidieren können.
Dass der Rechtsanwalt im Falle einer Interessenkollision das Mandat nicht annehmen darf bzw. niederlegen muss, ist auch richtig. Stellen Sie sich vor, Sie erzählen Ihrem Anwalt im Vertrauen, wo Sie welches Bankkonto führen und der Anwalt würde sich im anschließenden Rechtsstreit, in dem er den Ehegatten vertritt, mit einer Kontenpfändung auf Grund der Unterhaltsansprüche bedanken.

Jeder Rechtsanwalt sollte bereits im ersten Gespräch mit den Eheleuten über solche Probleme sprechen und klarstellen, wer von beiden Ehegatten anwaltlich vertreten ist.
Im Falle einer einverständlichen Ehescheidung ist es dann selbstverständlich ausreichend, wenn nur eine Partei vertreten ist und die Kosten für das Scheidungsverfahren geteilt werden.



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