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Fachanwalt Verkehrsrecht-Wer darf sich so nennen?

Veröffentlicht am 4. März 2009

Fachanwalt  Verkehrsrecht-Wer darf sich so nennen?

Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung müssen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachgewiesen werden. Zunächst muss der Anwalt mindestens seit drei Jahren zugelassen und als Anwalt tätig sein.

Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel die Teilnahme an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang, welcher mindestens 120 Zeitstunden umfasst, voraus. Die erworbenen Kenntnisse werden in Leistungskontrollen geprüft.

Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei mindestens 160 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren, bearbeitet hat.

Letztendlich ist zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen ein Fachgespräch mit dem zuständigen Ausschuss zu führen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die besonderen theoretischen Kenntnisse oder die besonderen praktischen Erfahrungen nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen dies entbehrlich machen.

Nach Erfüllung der Voraussetzungen wird auf Antrag von der zuständigen Rechtsanwaltskammer die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung verliehen.