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Scheidung-Unterhalt-Versorgungsausgleich

Veröffentlicht am 21. Juli 2009

Scheidung-Unterhalt-Versorgungsausgleich

In familienrechtlichen Beratungsgesprächen zum Thema Scheidung wird häufig deutlich, dass den Mandanten der Unterschied zwischen Unterhalt und Versorgungsausgleich nicht ganz klar ist.

Unterhalt, das ist die Zahlung eines monatlichen Betrages, von dem der Unterhaltsberechtigte seine laufenden Lebenshaltungskosten tragen soll. Man unterscheidet im Falle der Scheidung zwischen Kindes-, Ehegattentrennungs- und nachehelichem Unterhalt.

Der Kindesunterhalt ist ausschließlich für den Bedarf des Kindes gedacht und richtet sich nach der Unterhaltstabelle.

Ehegattentrennungs- und nachehelicher Unterhalt dagegen sind für den Bedarf des Ehegatten bestimmt, der nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt von seinem eigenen Einkommen zu bestreiten. Wie hoch der Unterhaltsanspruch ist, richtet sich in erster Linie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten.

Der Versorgungsausgleich hingegen betrifft den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, was bedeutet, dass alle Rentenansprüche grundsätzlich im Falle der Scheidung hälftig geteilt werden müssen.

Der Versorgungsausgleich wird im Falle der Ehescheidung von den Gerichten von Amts wegen durchgeführt, ohne dass es eines Antrages bedarf. Der Unterhalt dagegen wird nur geregelt, wenn eine der Parteien dies ausdrücklich beantragt.