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Scheidung-Verfahrenskostenhilfe

Veröffentlicht am 4. März 2010

Scheidung-Verfahrenskostenhilfe

Eine Partei kann Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfe beantragen, wenn sie unter Berücksichtigung der monatlichen Belastungen nicht in der Lage ist, die Kosten des Scheidungsverfahrens selbst zu tragen. Hierzu muss ein Verfahrenskostenhilfeformular ausgefüllt werden, welches der mit der Scheidung beauftragte Rechtsanwalt dem Mandanten zur Verfügung stellt. Der Rechtsanwalt reicht das Formular mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht ein. Sodann schickt das Familiengericht den Scheidungsantrag mit dem Verfahrenskostenhilfeformular an den Antragsgegner(in) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Die förmliche Zustellung des Scheidungsantrages wird in aller Regel erst dann vom Familiengericht veranlasst, wenn die Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde.

Wichtig zu wissen: Die förmliche Zustellung des Scheidungsantrages ist für das Ende der Ehezeit maßgeblich, wenn es zB um die Berechnung des Versorgungsausgleiches oder den Zugewinnausgleich geht. Deshalb sollte mit dem Rechtsanwalt besprochen werden,ob nicht im Einzelfall eine frühere Zustellung veranlasst werden muss.