Mauersberger & Kollegen

Rechtsfragen-leicht erklärt vom Fachanwalt

Rechtsanwalt-Fachanwalt-Falkensee-Velten-Teltow-Berlin-Friedrichshain

Fachanwalt123.de » Nachehelicher Unterhalt – Befristung


Nachehelicher Unterhalt – Befristung

Veröffentlicht am 20. November 2009

Nachehelicher Unterhalt – Befristung

Am 27.05.2009 hat der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen XII ZR 111/08 ein weiteres Urteil zur Problematik der Befristung von Unterhaltsansprüchen verkündet.

Hierbei ging es um eine Ehe, die im Jahre 1972 geschlossen und 1998 geschieden wurde. Aus der Ehe waren vier Kinder hervorgegangen.

Bei der Ehefrau wurde im Jahre 1989 eine Darmkrebserkrankung festgestellt. Der BGH hatte zu entscheiden inwieweit ein Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau trotz ihrer Erkrankung zu befristen ist.

Im wesentlichen hat die Entscheidung des BGH folgenden Inhalt:

Obgleich die Erkrankung keinen ehebedingten Nachteil darstellt, wurde eine Begrenzung des Unterhalts abgelehnt. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass eine Befristung nicht nur in den Fällen ehebedingter Nachteile in Betracht kommt, sondern dass eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität berücksichtigt werden muss. Besonders beim Unterhalt wegen Krankheit hat der Umstand der nachehelichen Solidarität besondere Bedeutung.

Der BGH hat darauf abgestellt, dass in dem zu entscheidenden Fall die Umstände beim Eheschluss (Alter der Ehefrau, Schwangerschaft, Aufgabe der Berufsausbildung) und der Verlauf der 26-jährigen Ehe, in der sich die Ehefrau ausschließlich der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hatte, ein besonders schutzwürdiges Vertrauen begründen, was bei der Frage der Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruches berücksichtigt werden muss.

Auch nach neuem Unterhaltsrecht gibt es keinen generellen Anspruch darauf, dass Unterhalt nach der Ehescheidung allenfalls noch für eine Übergangsfrist gezahlt werden muss.