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Mietminderung bei Modernisierung

Veröffentlicht am 5. Mai 2009

Mietminderung bei Modernisierung

Wird der Mietgebrauch durch Modernisierungsarbeiten erheblich beeinträchtigt, ist der Mieter gem. § 536 BGB selbst dann zur Mietminderung berechtigt, wenn er den Arbeiten zugestimmt hat (LG Mannheim, WM 86, 139).

Da die Höhe der Minderung stets von den konkret vorliegenden Beeinträchtigungen abhängt, empfiehlt es sich, ein Bautagebuch bzw. Protokoll über die täglichen Beeinträchtigungen aufgrund der Bautätigkeiten zu führen. So ist stets der Mieter im Rahmen eines Rechtsstreits für die Darlegung des Umfangs der Beeinträchtigungen beweispflichtig.

Auch  muss der Mieter die Mietminderung als solche nicht bei dem Vermieter beantragen und auf dessen Wohlgefälligkeit hoffen. Vielmehr tritt die Minderung der Miete bereits Kraft Gesetzes aufgrund der vorliegenden Beeinträchtigungen ein, so dass der Mieter von sich aus berechtigt ist, den Mietzins angemessen zu mindern.