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Blutentnahme – Nur bei richterlichem Beschluss

Veröffentlicht am 7. April 2009

Blutentnahme – Nur bei richterlichem Beschluss

Der Nachweis einer Trunkenheitsfahrt erfordert grundsätzlich eine Blutanalyse. Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich wiederholt festgestellt, dass eine solche Blutentnahme dem sogenannten Richtervorbehalt unterliegt. Dies bedeutet, dass die Blutentnahme nur von einem Gericht angeordnet werden kann. Somit stellt sich die Frage, was ist dann, wenn eine Blutentnahme vorgenommen wurde, ohne dass ein Richter diese angeordnet hat, was in der Praxis eher die Regel ist. Interessant ist, dass hierzu teilweise die Auffassung vertreten wird, dass in einem solchen Fall dass Ergebnis der Blutprobe nicht zu verwerten ist, was letztendlich zur Folge hätte, dass eine Ahndung nicht erfolgen kann. Leider spricht sich aber die Mehrheit der Gerichte gegen diese Annahme aus.

Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. So hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 2.12.2008 anerkannt, dass ein Verwertungsverbot grundsätzlich in Betracht kommen kann wenn der Richtervorbehalt bewusst umgangen wird, oder aber die anderenfalls notwendige Gefahr in Verzug willkürlich angenommen worden ist. Letztendlich muss jeder Fall individuell geprüft werden.