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Anwaltszwang

Veröffentlicht am 23. Februar 2010

Vor dem Familiengericht besteht in Scheidungssachen Anwaltszwang. Dies bedeutet,  dass eine Scheidung nicht ohne Anwalt durchgeführt werden kann. Allerdings kennt das Gesetz die sogenannte „einverständliche Ehescheidung“, bei der nur ein Beteiligter vertreten ist. Einverständlich ist eine Scheidung dann, wenn die Scheidungsfolgen wie zB. Unterhalt, Zugewinn, Hausratsverteilung usw. bereits außergerichtlich geregelt wurden oder nicht klärungsbedürftig sind, weil entsprechende Ansprüche von keinem der Ehegatten erhoben werden.

Nach neuem Recht ab 01.09.2009 gilt gemäß § 114 FamFG, dass sich die Beteiligten auch in jeder selbständigen  Familienstreitsache grundsätzlich anwaltlich vertreten lassen müssen. Zu den Familienstreitsachen gehört gemäß § 112 FamFG zB auch jedes Unterhaltsverfahren.